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   Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81 (https://dejure.org/1982,12676)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.06.1982 - 276/81 (https://dejure.org/1982,12676)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1982 - 276/81 (https://dejure.org/1982,12676)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Direction de la Sociale Verzekeringsbank gegen die Erben und/oder sonstigen Rechtsnachfolger des G.T. Kuijpers.

    Soziale Sicherheit - Zugehörigkeit zu den Systemen der Mitgliedstaaten

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 24.04.1980 - 110/79

    Coonan / Insurance Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    "Sind Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß damit eine nationale Bestimmung eines Mitgliedstaats unvereinbar ist, soweit diese besagt, daß ein in diesem Mitgliedstaat wohnender Arbeitnehmer nicht altersrentenversichert ist, weil er nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats altersrentenversichert ist, und zwar auch dann nicht, wenn er im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats wohnt und dort zugleich - neben seiner Tätigkeit im Gebiet des anderen Mitgliedstaats - in einem (wenn auch als Nebenbeschäftigung anzusehenden) Arbeitsverhältnis steht?" Der Centrale Raad führt zu der Vorabentscheidungsfrage aus, daß es nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 110/79 (Coonan, Slg. 1980, 1445) "Sache jedes Mitgliedstaats ist, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muß, solange es dabei nicht zu einer Diskriminierung zwischen Inländern und Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten kommt".

    Darin liegt meines Erachtens auch der Unterschied zu den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 266/78 (Brunori, Slg. 1979, 2712) und 110/79 (Coonan).

  • EuGH, 01.03.1973 - 73/72

    Benzinger / Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    Diese Artikel sollen, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 8/75 (Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739) ausgeführt hat, sicherstellen, daß ein Wanderarbeitnehmer in der Regel jeweils nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, um so im Interesse des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 611; Rechtssache 19/67, Sociale Vezekeringsbank/van der Vecht, Slg. 1967, S. 462; Rechtssache 73/72, Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Slg. 1973, 283; Rechtssache 13/73, Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935; Rechtssache 8/75, Caisse primaire d'assurance maladie de Sélestat/Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739; Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen, Nijmegen, Slg. 1977, 815).

    Grundsatz, daß auf den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, in dem er arbeitet, soll vermieden werden, daß aufgrund dieser Regel im Fall der Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften aller dieser Mitgliedstaatcn anwendbar sind (vgl. z. B. die Rechtssache 73/72, Bentzinger, Randnr. 3 der Entscheidungsgründe, Slg. 1973, 283, 288).

  • EuGH, 12.07.1973 - 13/73

    Angenieux / Hakenberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    Diese Artikel sollen, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 8/75 (Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739) ausgeführt hat, sicherstellen, daß ein Wanderarbeitnehmer in der Regel jeweils nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, um so im Interesse des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 611; Rechtssache 19/67, Sociale Vezekeringsbank/van der Vecht, Slg. 1967, S. 462; Rechtssache 73/72, Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Slg. 1973, 283; Rechtssache 13/73, Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935; Rechtssache 8/75, Caisse primaire d'assurance maladie de Sélestat/Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739; Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen, Nijmegen, Slg. 1977, 815).
  • EuGH, 19.02.1981 - 104/80

    Beeck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    Diese deuten meines Erachtens auf eine Regelung hin, die - auch aufgrund der zwingenden Formulierung - ein einheitliches System zur Verhinderung von Gesetzeskollisionen enthält (z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher, Slg. 1964, 611; Rechtssache 104/80, Beeck, Slg. 1981, 513, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 05.05.1977 - 102/76

    Perenboom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    Diese Artikel sollen, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 8/75 (Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739) ausgeführt hat, sicherstellen, daß ein Wanderarbeitnehmer in der Regel jeweils nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, um so im Interesse des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 611; Rechtssache 19/67, Sociale Vezekeringsbank/van der Vecht, Slg. 1967, S. 462; Rechtssache 73/72, Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Slg. 1973, 283; Rechtssache 13/73, Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935; Rechtssache 8/75, Caisse primaire d'assurance maladie de Sélestat/Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739; Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen, Nijmegen, Slg. 1977, 815).
  • EuGH, 24.06.1975 - 8/75

    Caisse primaire d'assurance maladie Sélestat / Foot-Ball Club d'Andlau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1982 - 276/81
    Diese Artikel sollen, wie Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 8/75 (Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739) ausgeführt hat, sicherstellen, daß ein Wanderarbeitnehmer in der Regel jeweils nur den Sozialversicherungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats unterliegt, um so im Interesse des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten unnötige Überschneidungen und Komplikationen zu vermeiden, die geeignet sind, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. z. B. Rechtssache 92/63, Nonnenmacher/Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 611; Rechtssache 19/67, Sociale Vezekeringsbank/van der Vecht, Slg. 1967, S. 462; Rechtssache 73/72, Bentzinger/Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, Slg. 1973, 283; Rechtssache 13/73, Angenieux/Hakenberg, Slg. 1973, 935; Rechtssache 8/75, Caisse primaire d'assurance maladie de Sélestat/Football-Club d'Andlau, Slg. 1975, 739; Rechtssache 102/76, Perenboom/Inspecteur der directe belastingen, Nijmegen, Slg. 1977, 815).
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